Wie hoch sind die außergerichtlichen Anwaltskosten?
Soweit nach den Gebührentatbeständen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) abgerechnet wird, berechnet sich die vorgerichtliche Geschäftsgebühr des Anwalts grundsätzlich nach dem sog. Gegenstandswert. Wird also etwa zivilrechtlich um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kfz gestritten, so ist als Gegenstandswert der für das Kfz vereinbarte Kaufpreis anzusetzen. Auf Basis dieses Wertes berechnen sich dann die Gebühren für die Anwaltlsätigkeit nach der aktuell gültigen Gebührentabelle des RVG.
In Angelegenheiten des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts fallen abschnittsweise Rahmengebühren an. Im vorgerichtlichen Ermittlungsverfahren sind dies die allg. Grundgebühr und die Verfahrensgebühr des Verteidigers.
Entsprechendes gilt, wenn der Anwalt mit einer Anzeigeerstattung bzw. mit der Vertretung des Opfers im laufenden Ermittlungsverfahren mandatiert wird.
Welche Gebühren im Einzelnen auf Sie zukommen, wird Ihnen der Anwalt nach Gebührenberechnung mitteilen.
Wie hoch sind die gerichtlichen Anwaltskosten?
Insofern gilt das Nebenstehende entsprechend: Vielfach orientieren sich die Gebühren der Anwaltsätigkeit im gerichtlichen Verfahren an dem vom Gericht festgesetzten Streitwert, wobei in diesem Verfahrensabschnitt Verfahrens- und regelmäßig auch Terminsgebühren anfallen.
Abweichendes gilt wiederum für Angelegenheiten des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts: Hier fallen auch für die gerichtliche Tätigkeit des Verteidigers Rahmengebühren in Form gerichtlicher Verfahrens- und Terminsgebühren an.
Inwieweit können meine Anwaltskosten übernommen werden?
Schuldner der Gebührenforderung des Anwalts ist primär der Mandant, da er den Anwaltsvertrag geschlossen hat.
Mitunter ist jedoch eine Abwälzung der vorgerichtlichen Anwaltskosten auf die Gegenseite möglich. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Gegenseite z. Zt. der Beauftragung des Anwalts wirksam in Verzug gesetzt war oder aber in der Hauptsache deliktisch haftet.
Ist eine Rechtsschutzversicherung vorhanden und ist die angetragene Angelegenheit versichert, so übernimmt die RSV die Anwaltskosten.
Wer bedürftig ist, hat ggf. Anspruch auf vorgerichtliche Beratungshilfe und kann diese persönlich bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amtsgericht beantragen.
Im gerichtlichen Verfahren richtet sich die Kostenaufteilung grds. nach dem Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen: Jeder hat die Kosten des Verfahrens insoweit zu tragen als er unterlegen ist.
Wer eine einstandspflichtige RSV
unterhält, kann seinen Kostenanteil von dieser tragen lassen.
Wer bedürftig ist, hat ggf. Anspruch auf Prozesskostenhilfe.